Pflegeberatung
Wir beraten Sie gern
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 (3) SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen.
Die wird oft als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet. Die Beratung wird in der Häuslichkeit unter Anwesenheit der Pflegeperson (Ehepartner, Verwandte, Nachbarn) durchgeführt.
Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige:
- in Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und
- in Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich abrufen.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder die pflegerische Unterstützung vom Pflegedienst erhalten, können halbjährlich den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Inhalte der Beratung:
- Einschätzung der häuslichen Pflegesituation
- Hilfsmittelberatung
- Beratung zur Wohnraumanpassung
- Beratung zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Beratung zu Leistungen der Tagespflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Kosten der Pflegeberatung werden von der Pflegeversicherung übernommen.